Ein weißer humanoider Roboter sitzt an einem Schreibtisch vor einer durchsichtigen Glasanzeige mit einem Chatfenster, das oben mit AI Chatbot und Online beschriftet ist und einen Dialog über einen Tagesplan zeigt, im Hintergrund ein Büro mit großen Fenstern und Hochhäusern in der Abenddämmerung ← Zurück zum Ratgeber

Recht

KI-Chatbot auf der Webseite: Hinweispflicht richtig umsetzen

Illustration: KI-generiert

Ein KI-Chatbot beantwortet auf einer Webseite die Fragen von Besucherinnen und Besuchern, etwa zu Leistungen, Öffnungszeiten oder Lieferzeiten, und formuliert seine Antworten mithilfe eines Sprachmodells selbst. Seit dem 2. August 2026 gilt für solche Systeme Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung, nach dem Menschen erfahren sollen, dass sie sich mit einer Maschine unterhalten. Die Europäische Kommission hat dazu im Juli 2026 Leitlinien und Antworten auf häufige Fragen veröffentlicht, die erklären, wann die Pflicht greift und wie ein Hinweis aussehen kann.

Für Ihr Unternehmen zählen vor allem zwei Fragen, nämlich wer den Hinweis bereitstellen muss und ob er bei Ihrem Chatbot rechtzeitig und gut sichtbar erscheint. Die Pflicht betrifft dabei nur den Hinweis auf die KI selbst, während für die Daten im Chat wie bisher der Datenschutz einer rechtssicheren Webseite gilt.

Artikel 50 der KI-Verordnung: was für Chatbots gilt

Nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 gestalten Anbieter KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, so, dass die betroffenen Personen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person offensichtlich ist. Die Kommission legt diese Ausnahme ausdrücklich eng aus, sodass ein Hinweis für einen Chatbot auf einer Unternehmenswebseite die Regel bleibt.

Ihre Leitlinien nennen vier Merkmale, an denen sich die Pflicht festmacht. Es handelt sich um ein KI-System, es findet ein echter Austausch in beide Richtungen statt, die KI selbst führt das Gespräch und auf der anderen Seite steht ein Mensch. Ein Assistent, der seine Antworten mit einem Sprachmodell frei formuliert und mit Ihren Besucherinnen und Besuchern im Wechsel schreibt, erfüllt diese Merkmale.

Anbieter und Betreiber: wer für den Chatbot-Hinweis sorgt

Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und unter eigenem Namen in Verkehr bringen, und Betreibern, die ein solches System in eigener Verantwortung einsetzen. Die Pflicht aus Absatz 1 richtet sich an die Anbieter, weshalb der Hersteller eines Chat-Widgets den Hinweis bereits in sein Produkt einbauen muss. Binden Sie einen fertigen Chatbot eines Dienstleisters auf Ihrer Webseite ein, ist Ihr Unternehmen in dieser Rolle Betreiber.

Lassen Sie dagegen einen Chatbot eigens für Ihre Webseite entwickeln und nehmen ihn unter Ihrem Namen in Betrieb, kann Ihr Unternehmen nach der Begriffsbestimmung selbst als Anbieter gelten. In beiden Fällen empfiehlt es sich, beim Dienstleister nachzufragen, wie der Hinweis umgesetzt ist, und das Ergebnis im eigenen Chatfenster nachzusehen. Empfehlenswert ist außerdem, die Antwort zusammen mit den Vertragsunterlagen abzulegen, damit sie bei späteren Änderungen am Chatbot griffbereit ist.

Den Chatbot-Hinweis gestalten: klar, früh und gut sichtbar

Der Hinweis erscheint nach Artikel 50 Absatz 5 klar und eindeutig spätestens zu Beginn der ersten Interaktion. Am besten steht er deshalb schon im Kopf des Chatfensters oder in der ersten Nachricht, bevor Besucherinnen und Besucher eine Frage eingeben. Ein kurzer Satz wie „Sie chatten mit unserem KI-Assistenten“ erfüllt diesen Zweck, während ein Hinweis allein in der Datenschutzerklärung oder in einer Fußzeile zu spät und zu versteckt käme.

Die Information entspricht außerdem den Anforderungen an die Barrierefreiheit. Dazu gehören ein ausreichender Kontrast, eine gut lesbare Schriftgröße und ein Text, den auch ein Screenreader vorliest, statt den Hinweis nur als Symbol oder Grafik zu zeigen. Bietet Ihr Chatbot an, an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter weiterzuleiten, ist ein kurzer Hinweis beim Wechsel hilfreich, damit Ihre Kundschaft weiß, wer gerade antwortet. Gerade bei der Gestaltung solcher Chatfenster im Webdesign Ihrer Seite lassen sich Hinweis, Farben und Schrift so abstimmen, dass sie zum übrigen Auftritt passen.

KI-Texte, Kennzeichnung und Datenschutz rund um den Chatbot

Neben dem Hinweis im Chat regelt Artikel 50 weitere Transparenzpflichten. Anbieter versehen künstlich erzeugte Texte, Bilder, Audio- und Videoinhalte nach Absatz 2 mit einer maschinenlesbaren Kennzeichnung, wobei für Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 gilt. Für Chatbot-Hinweise nach Absatz 1 gibt es nach Angaben der Kommission keine solche Übergangsfrist.

Betreiber kennzeichnen nach Absatz 4 Deepfakes sowie KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, sofern kein Mensch sie redaktionell prüft und verantwortet. Wie die Kennzeichnung bei Bildern gelingt, beschreibt die Übersicht zu KI-Bildern. Gibt Ihre Kundschaft im Chat Namen, Telefonnummern oder Bestelldaten ein, gelten für diese Angaben zusätzlich die Regeln der DSGVO.

Fazit

Seit dem 2. August 2026 informiert ein KI-Chatbot auf der Webseite nach Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung darüber, dass Besucherinnen und Besucher mit einer KI sprechen, sofern das nicht offensichtlich ist. Die Pflicht trifft den Anbieter des Systems, also meist den Hersteller des Chat-Widgets, während ein Unternehmen mit einem eigens entwickelten Chatbot selbst Anbieter sein kann. Die Kommission legt die Ausnahme für offensichtliche Fälle eng aus.

Der Hinweis erscheint klar und eindeutig spätestens bei der ersten Interaktion, am besten im Kopf des Chatfensters oder in der ersten Nachricht, und ist barrierefrei lesbar. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-Inhalten nach Absatz 2 gilt für Bestandssysteme eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026, und Daten aus dem Chat unterliegen weiterhin der DSGVO.

Stand: 5. November 2026. Die Angaben beruhen auf Artikel 3, 50 und 113 der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, auf den Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Transparenzpflichten vom 20. Juli 2026 und auf ihren Antworten auf häufige Fragen zu Artikel 50 in der Fassung vom 24. Juli 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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