Illustration: KI-generiert
Seit dem 19. Juni 2026 findet auf Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen, eine elektronische Widerrufsfunktion ihren Platz. Geregelt ist sie in § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 zurückgeht. Für Sie bedeutet das eine überschaubare Ergänzung Ihrer Website: eine Schaltfläche, eine Eingabemaske und eine automatische Bestätigung per E-Mail. Sie reiht sich damit neben die neuen EU-Label ein, die seit September in Onlineshops gehören.
Das Widerrufsrecht hinter dem Widerrufsbutton
Wenn Kunden online kaufen oder buchen, steht ihnen ein Widerrufsrecht zu. Sie dürfen sich innerhalb von in der Regel vierzehn Tagen vom Vertrag lösen, und zwar ohne Angabe von Gründen. Danach geben beide Seiten zurück, was sie erhalten haben: Der Kaufpreis wird erstattet, die Ware geht zurück. Die Kosten der Rücksendung trägt dabei das Unternehmen.
Bislang ließ sich der Widerruf formlos erklären, per E-Mail, Brief oder über ein Formular, das erst gesucht sein wollte. Die neue Regelung sieht einen einfacheren Ablauf vor, damit ein Widerruf ebenso leicht gelingt wie der Vertragsabschluss selbst. Auf Ihrer Website steht dafür künftig eine Schaltfläche bereit, solange die Frist läuft.
Für Ihr Unternehmen entsteht daraus ein geordneter Eingang: Jeder Widerruf trifft in derselben Form ein, mit denselben Angaben und einem festen Zeitpunkt, was Rückfragen zu Fristen und Formulierungen weitgehend erspart.
Welche Branchen einen Widerrufsbutton benötigen
Entscheidend ist die Art des Vertrags, weniger die Branche. Erfasst sind sogenannte Fernabsatzverträge, also Verträge mit Verbrauchern ohne gemeinsame Anwesenheit, hier konkret über eine Benutzeroberfläche im Netz. Auch eine App zählt dazu, sofern Kunden dort abschließen können.
Damit reicht die Regelung weit über den E-Commerce hinaus. Neben Onlineshops betrifft sie Abonnements, Mitgliedschaften, Online-Kurse, Software und digitale Dienste. Ein Fitnessstudio mit Onlineanmeldung gehört ebenso dazu wie eine Sprachschule, ein Streamingdienst, ein Zeitschriftenverlag oder ein Handwerksbetrieb, der Wartungsverträge über die Website abschließt.
Richten Sie Ihr Angebot ausschließlich an Gewerbekunden, bleibt Ihre Website davon unberührt, da Verbraucherschutzrecht dort von vornherein nicht greift. Welches Shopsystem Sie einsetzen, spielt für die Vorgabe selbst keine Rolle, wohl aber für den Aufwand der Umsetzung, wie der Überblick zu den Shopsystemen zeigt.
Die Platzierung des Widerrufsbuttons auf der Website
Das Gesetz nennt dreierlei. Die Schaltfläche soll während der laufenden Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Die Gesetzesbegründung wird konkreter und geht davon aus, dass Kunden die Funktion von jeder Seite aus unmittelbar erreichen, üblicherweise über einen Verweis.
Ein unauffälliger Textlink im Fußbereich reicht dafür erfahrungsgemäß nicht aus. Wirksamer sind gestalterische Mittel wie Farbe, Kontrast und Position, die den Verweis von Impressum, Datenschutzerklärung und AGB abheben. Als Call-to-Action darf er also durchaus auffallen.
In der Praxis bewährt sich ein eigener Eintrag in der Navigation oder ein deutlich gestalteter Bereich im Fußteil, wofür der Beitrag zur Website-Struktur die Grundlagen liefert. Ein zusätzlicher Verweis in der Bestellbestätigung und im Kundenkonto führt Ihre Kunden dorthin, wo sie den Vertrag ohnehin suchen. Die Anforderungen an Kontrast und Erreichbarkeit decken sich mit dem, was der Beitrag zur barrierefreien Website beschreibt.
Der Ablauf eines Widerrufs über die Schaltfläche
Die Schaltfläche trägt gut lesbar die Worte „Vertrag widerrufen" oder eine gleichbedeutende, ebenso eindeutige Formulierung. Das schreibt das Gesetz so vor, damit Kunden auf den ersten Blick erkennen, wozu sie dient.
Nach dem Klick öffnet sich eine Eingabemaske, für die dieselben Grundsätze gelten wie für jedes andere Formular auf Ihrer Website. Dort gibt der Kunde seinen Namen an, kennzeichnet den betroffenen Vertrag und hinterlegt einen elektronischen Kontaktweg für die Eingangsbestätigung. Liegen Ihnen diese Angaben bereits vor, etwa im angemeldeten Kundenkonto, genügt eine Bestätigung der vorausgefüllten Felder.
Den Abschluss bildet eine zweite Schaltfläche mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen". Erst damit ist die Erklärung abgegeben, was versehentliche Klicks ausschließt. Diese Zweistufigkeit kennen Sie vom Double-Opt-in beim Newsletter.
Anschließend geht unverzüglich eine Eingangsbestätigung an Ihren Kunden, und zwar auf einem dauerhaften Datenträger. Damit ist eine Form gemeint, die der Empfänger speichern und unverändert wieder aufrufen kann, in aller Regel eine E-Mail. Sie enthält den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs und dient Ihnen zugleich als Nachweis. Ein Hinweis darauf, dass die Prüfung von Wirksamkeit und Reichweite noch aussteht, hält Ihnen den weiteren Ablauf offen.
Angebote ohne Widerrufsrecht
Für manche Angebote entfällt die Funktion, denn wo Verbrauchern von vornherein kein Widerrufsrecht zusteht, braucht es auch keine Schaltfläche. § 312g Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt diese Fälle auf.
Dazu zählen Waren, die nach Kundenwunsch angefertigt oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten werden, schnell verderbliche Waren sowie versiegelte Artikel aus Hygienegründen, sobald die Versiegelung entfernt wurde. Dasselbe gilt für Dienstleistungen mit festem Termin, etwa Unterkünfte, Mietwagen, Beförderung, Verpflegung und Freizeitveranstaltungen. Hinzu kommen Finanzdienstleistungen mit marktabhängigen Preisen sowie öffentliche Versteigerungen.
Eine Tischlerei mit reinen Maßanfertigungen ist damit ebenso wenig betroffen wie ein Konzertveranstalter. Führen Sie sowohl widerrufsfähige als auch ausgenommene Angebote, richtet sich die Vorgabe nach dem einzelnen Vertrag: Sobald ein einziges Angebot unter das Widerrufsrecht fällt, gehört die Funktion auf Ihre Website. Da die Abgrenzung im Einzelfall Auslegung erfordert, empfiehlt sich dafür fachkundiger Rat.
Fazit
Die elektronische Widerrufsfunktion macht aus einem formlosen Vorgang einen geregelten Ablauf: eine eindeutig beschriftete Schaltfläche, eine Eingabemaske mit Name, Vertrag und Kontaktweg, eine Bestätigung und eine automatische Eingangsmeldung mit Zeitstempel. Betroffen sind Verbraucherverträge, sobald sie über eine Online-Oberfläche zustande kommen, und zwar unabhängig von der Branche.
Für die Gestaltung Ihrer Website läuft es vor allem auf eine Entscheidung über die Platzierung hinaus, denn zwischen den Rechtstexten im Fußbereich geht die Schaltfläche unter. Ein sichtbarer Rückweg aus dem Vertrag wirkt dabei auf dasselbe Konto wie die übrigen Signale, die Kundenvertrauen aufbauen. Wie sich Pflichtangaben insgesamt einfügen, behandelt der Beitrag zur rechtssicheren Website. Bei der technischen Umsetzung in Ihrem Shop oder Buchungssystem unterstützen wir Sie gern, von der Schaltfläche bis zur Bestätigungsmail.
Stand: 7. September 2026. Die Angaben beruhen auf den §§ 355, 356a und 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf der Richtlinie (EU) 2023/2673. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Angebots ziehen Sie bitte einen Rechtsanwalt hinzu.